von Rechtsanwalt Franz Sparla | | Arbeitsrecht, Rechtstipps
Angabe von Kündigungsgründen durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess:
Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, bei einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes die angenommenen Kündigungsgründe aufzuklären. ( Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2019, AZ 10 Sa 163/18)
Hinweis: Der Arbeitgeber sollte bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, keine Kündigungsgründe angeben. Wenn er es doch tut, braucht er sie aber nicht unbedingt aufzuklären, falls es zu einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess kommt.
Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla
von Rechtsanwalt Franz Sparla | | Arbeitsrecht, Neuigkeiten, Rechtstipps
Gerade in kleineren Unternehmen haben die Mitarbeiter/innen oft falsche Vorstellungen von ihrem Urlaubsanspruch. Sie sind der Überzeugung, dass sie beispielsweise für einen Arztbesuch einen halben Tag Urlaub nehmen können. Teilzeitbeschäftigte glauben, sie dürften ihren Jahresurlaub stückeln, um etwa alle Brückentage als Urlaubstage zu beanspruchen.
Diese weit verbreitete Auffassung ist laut LAG Baden Württemberg unrichtig und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Es besteht demnach kein Anspruch auf Stückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten.
Die Leitsätze der Entscheidung des LAG Baden Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, AZ: 4 Sa 73/18 lauten:
- Der Urlaub ist gemäß § 7 II 1 Bundesurlaubsgesetz zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Stückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
- Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
- Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Aus diesen Leitsätzen folgt eindeutig, dass Urlaub auch bei geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Zusammenhang zu nehmen ist und nicht vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann, dass der Arbeitgeber einwilligt, diesen auf Brückentage – beispielsweise Brauchtumstage wie Rosenmontag oder nach Feiertagen wie Pfingstmontag oder Ostermontag oder nach Feiertagen am Donnerstag, also den Freitag zum Urlaubstag zu machen – zu verteilen.
Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla