Teilkasko-Versicherung: Unfälle mit Wild und anderen Tieren
Was ist bei der Schadenanzeige an den Haftpflichtversicherer bei Unfällen mit Haarwild oder sonstigen Tieren zu beachten?
Wer eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug hat, braucht lediglich die Merkmale eines Unfalls zu schildern.
Der Teilkasko – Versicherte muss aber aufpassen:
Versicherungsfall ist nämlich in der Teilkaskoversicherung im Wesentlichen nach A.2.2.1.4 AKB der Zusammenstoß des Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG.
Die natürliche Reaktion des Autofahrers ist, den Zusammenstoß mit dem Haarwild zu vermeiden und ihm auszuweichen.
Wenn er Pech hat, kollidiert er dann mit einer Leitplanke oder einem Baum, der am Straßenrand steht.
Dieser Schaden ist in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nicht regulierungsfähig, da es sich nicht um einen Zusammenstoß mit Haarwild (bspw. Hase, Reh, Wildschwein) handelt. Die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung kann man aber herbeiführen, wenn man darlegen kann, dass es sich um eine so genannte Rettungshandlung handelte, die nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG erforderlich war, wenn sie auch letztlich erfolglos, zur Abwendung oder Minderung des Schadens.
Der Aufwendungsersatzanspruch knüpft an die Erforderlichkeit der Rettungshandlung an.
Dies ist ein objektives Kriterium und fehlt immer dann, wenn das Ausweichen vor einem Hasen, Hund oder Katze ( Kleintiere)erfolgt ist.
Weicht man also einem Reh aus, lässt sich ein Rettungsschaden darlegen, dies gilt aber im Regelfall nicht, wenn man einem Hund oder Katze ausweicht. Zu beachten ist aber auch bei der Schadenanzeige, dass wenn man behauptet, man sei einem Pferd ausgewichen, dies nicht weiterführt, da Pferde nicht zum Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG gehören.
Anders ist das nur, wenn die Versicherungsbedingungen, was jeder Versicherer anbietet, den Wildunfall auf einen Tierunfall im Allgemeinen zurückführt und ausdehnt und auch Versicherungsschutz für Unfälle mit anderen Tieren als Haarwild gewährt. In diesen Fällen sind Rettungskosten ersatzfähig.
Zu beachten ist aber auch, dass der Kraftfahrzeugführer darlegungs- und beweispflichtig ist (§ 286 ZPO) und ihn Beweiserleichterungen im Sinne der §§ A.2.2.1.2 AKB nicht nützen und zugute kommen. Hier sollte man, eh man eine Schadenanzeige an den Versicherer schickt, die genauen Kriterien kennen und beachten, also anwaltlichen Rat einholen. Dies wird aber von manchen wiederum gescheut, da für diese Tätigkeit in aller Regel eine Rechtschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist, also der Geschädigte die Anwaltskosten selber tragen muss.
März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla