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Die Kontrollbehörden zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung haben weitreichende neue Befugnisse erhalten, die der Gesetzgeber im Juni 2019 nahezu unkommentiert von der Öffentlichkeit beschlossen hat.

 

 

 

 Zoll stoppt Schwarzarbeit (Foto: ZOLL)

Die Zuständigkeiten der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sind erheblich erweitert worden. Das neue Gesetz gegen illegale Beschäftigung / Sozialleistungsmissbrauch dient nicht nur der Bekämpfung der Schwarzarbeit, sondern auch der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, und die Zuständigkeiten, die in den früheren Gesetzen geregelt waren, sind nunmehr teilweise neu definiert und in das neue Schwarzarbeitsgesetz überführt worden.

Schwarzarbeit leistet auch nunmehr derjenige, der vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und er selbst oder ein Dritter dadurch zu Unrecht Sozialleistungen nach dem SGB II oder III bezieht.

Nach § Abs. 3 betrifft dies auch, weitergehend als früher, denjenigen, der

  • als Arbeitgeber Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt
  • Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne die erforderlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AÜG oder entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1, Satz 5 und 6, § 1a oder 1b des AÜG überlässt oder für sich tätig werden lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohn-gesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des § 8 Abs. 5 des AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 S.1 des AÜG eingehalten werden oder
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt.

Das neue Gesetz hat darüber hinaus der Finanzkontrolle und den Behörden neue Prüfungsaufgaben zugebilligt, die eigenständig von der Zollverwaltung oder dritten Behörden wahrgenommen werden dürfen (§ 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 7). Neu ist auch in wesentlichen Teilen, dass die anderen Behörden, die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und auch die für die Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung zuständigen Behörden, verpflichtet sind, die Zollverwaltung bei ihre Ermittlungen zu unterstützen.

Auch
die Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsgewerbeunternehmen müssen nunmehr
Ausweispapiere mitführen und vorlegen.

Nach §3 SchwarzArbG sind die Befugnisse der FKS bei der Überprüfung der Personen erheblich erweitert worden. Neu ist auch, dass die Personal-daten von der Zollverwaltung überprüft werden dürfen und die Zoll-verwaltung in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeit-gebers die Überprüfungsarbeiten und Ermittlungsarbeiten durchführen darf (§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 SchwarzArbG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind erheblich erweitert worden.

§ 5 Abs. 1 Nr.3 bestimmt eine schriftliche und/oder auch mündliche Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen bzw. die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus haben die Zollbehörden nunmehr auch die Möglichkeit die zur Auskunft verpflichteten Personen vorzuladen, und zwar auf ihre Dienststelle.

Neu ist nunmehr auch, dass die Zollverwaltung auf die Datenbestände der Träger der Rentenversicherung zugreifen darf. Auch darf die Behörde nunmehr die Steuerdaten der Finanzverwaltung beim Bundeszentralamt für Steuern, die nach § 5 Abs. 1 Nr.13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehalten werden, abrufen.

Die Bußgeldvorschriften im § 8 sind erheblich erweitert worden.

Nach § 14a kann nunmehr auch die Zollverwaltung eigenständige Ermittlungsverfahren durchführen und ist nicht mehr unbedingt auf die Weisung der jeweiligen Staatsanwaltschaft angewiesen. In den §§ 14a, 14b und 14c ist völlig neu die selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die Zollverwaltung erlaubt worden. Manche sprechen auch davon, dass wir eine neue Anklagebehörde haben, und jetzt nicht mehr die Staatsanwaltschaft ausschließlich befugt ist Ermittlungen durchzuführen.

Diese neuen Befugnisse der Zollverwaltung führen dazu, dass der Einleitungsvermerk eines Strafverfahrens durch die Zollbehörde erhebliche Auswirkungen hat und insbesondere die Zollverwaltung verpflichtet ist, nach § 136 StPO die Betroffenen zu belehren.

Grenzen, Mitwirkungsverpflichtungen und auch der Umfang der Belehrungspflichten dürften von der Zollverwaltung nicht unbedingt ausgeprägt gehandhabt werden bzw. ist hier zu befürchten, dass die Regeln nicht unbedingt beachtet werden – zum Nachteil des Beschuldigten.

Dies betrifft die Vorschriften, insbesondere §§ 90, 135, 200, 211 Abgabenordnung, und noch wesentlicher die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 5 Abs. 1, 2, §§ 53, 53a, 55 StPO.

Die FKS ist
Teil der Zollverwaltung und damit dem Bundesministerium der Finanzen
nachgeordnet.

Nunmehr bekommt diese Dienststelle auch Rechte der Strafverfolgungs-behörde, die eigentlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

Die betroffenen Personenkreise sollten  sich über die neuen Regelungen und Zuständigkeiten informieren und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Aachen, im November 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla