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Verkehrsrecht: Sachverständigen-Gutachten bei Schadensersatz-Anspruch

Prüfberichte der Versicherer bei Kfz-Reparatur

Viele Geschädigten haben die Erfahrung gemacht, dass sie ein Gutachten beauftragt haben durch einen Sachverständigen und die zahlungspflichtige Versicherung einen „Prüfbericht“ genannt Untersuchungsbericht oder Prüfbericht von einer angeblich unabhängigen Prüforganisation vorlegt, die berechtigte Reparaturmaßnahmen in Zweifel zieht und dabei recht phantasievoll die Schadenspositionen des Sachverständigen, der vom Geschädigten beauftragt wurde, kürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Sachverständigen um einen vereidigten Kfz-Sachverständigen oder um einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen, der allgemein anerkannt ist, handelt.

Diese Prüfberichte dienen augenscheinlich dazu, berechtigten Schadensersatz­ansprüchen des Geschädigten entgegen zu treten, diese zu kürzen, was immer dann besonders deutlich wird, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis des von ihm beauftragten Sachverständigen, abrechnen will. Es betrifft aber auch die Fachwerkstätten, deren Rechnungen ebenfalls einer derartigen Prüfung unterzogen werden.

Erfreulicherweise liegen nunmehr zwei Entscheidungen von Amtsgerichten vor, die die Prüfberichte als das Bezeichnen was sie sind, nämlich, dass sie keine Relevanz für die Unfallschadensregulierung haben. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, AZ: 9 C 593/17 und Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 30.10.2017, AZ 2 C 2943/16.

Hinzuweisen ist auch auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014, AZ IV ZR 281/14, der darauf hingewiesen hat, dass ein Gutachten nur dann brauchbar ist, oder anders ausgedrückt, immer die Unabhängigkeit eines Sachverständigen voraussetzt. In der Entscheidung des BGH hat dieser ausgeführt, dass ein vom Versicherer bezahlter Sachverständiger diese Unabhängigkeit und Objektivität nicht hat.

Da die Kürzungsbeträge durch den Versicherer meistens unter der Zuständig­keitsgrenze des Landgerichts (6000,00€) verbleiben, gibt es insoweit keine landgerichtlichen Entscheidungen und es steht zu befürchten, dass die Versicherer vor jedem einzelnen Amtsgericht in Deutschland ihre Auffassung durchzudrücken versuchen.

Die Geschädigten, die keine Rechtschutzversicherung im Rücken haben, riskieren häufig kein Geld, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla

Teilkasko-Versicherung: Unfälle mit Wild und anderen Tieren

Was ist bei der Schadenanzeige an den Haftpflichtversicherer bei Unfällen mit Haarwild oder sonstigen Tieren zu beachten?

Wer eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug hat, braucht lediglich die Merkmale eines Unfalls zu schildern.

Der Teilkasko – Versicherte muss aber aufpassen:

Versicherungsfall ist nämlich in der Teilkaskoversicherung im Wesentlichen nach A.2.2.1.4 AKB der Zusammenstoß des Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG.

Die natürliche Reaktion des Autofahrers ist, den Zusammenstoß mit dem Haarwild zu vermeiden und ihm auszuweichen.

Wenn er Pech hat, kollidiert er dann mit einer Leitplanke oder einem Baum, der am Straßenrand steht.

Dieser Schaden ist in der Teilkasko­versicherung grundsätzlich nicht regulierungsfähig, da es sich nicht um einen Zusammenstoß mit Haarwild (bspw. Hase, Reh, Wildschwein) handelt. Die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung kann man aber herbeiführen, wenn man darlegen kann, dass es sich um eine so genannte Rettungshandlung handelte, die nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG erforderlich war, wenn sie auch letztlich erfolglos, zur Abwendung oder Minderung des Schadens.

Der Aufwendungsersatzanspruch knüpft an die Erforderlichkeit der Rettungshandlung an.

Dies ist ein objektives Kriterium und fehlt immer dann, wenn das Ausweichen vor einem Hasen, Hund oder Katze ( Kleintiere)erfolgt ist.

Weicht man also einem Reh aus, lässt sich ein Rettungsschaden darlegen, dies gilt aber im Regelfall nicht, wenn man einem Hund oder Katze ausweicht. Zu beachten ist aber auch bei der Schadenanzeige, dass wenn man behauptet, man sei einem Pferd ausgewichen, dies nicht weiterführt, da Pferde nicht zum Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG gehören.

Anders ist das nur, wenn die Versicherungsbedingungen, was jeder Versicherer anbietet, den Wildunfall auf einen Tierunfall im Allgemeinen zurückführt und ausdehnt und auch Versicherungsschutz für Unfälle mit anderen Tieren als Haarwild gewährt. In diesen Fällen sind Rettungskosten ersatzfähig.

Zu beachten ist aber auch, dass der Kraftfahrzeugführer darlegungs- und beweispflichtig ist (§ 286 ZPO) und ihn Beweiserleichterungen im Sinne der §§ A.2.2.1.2 AKB nicht nützen und zugute kommen. Hier sollte man, eh man eine Schadenanzeige an den Versicherer schickt, die genauen Kriterien kennen und beachten, also anwaltlichen Rat einholen. Dies wird aber von manchen wiederum gescheut, da für diese Tätigkeit in aller Regel eine Rechtschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist, also der Geschädigte die Anwaltskosten selber tragen muss.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla