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Vertragsrecht: Schadensersatzanspruch bei Leasingfahrzeugen

Für PKW-Besitzer, die ihr Fahrzeug geleast haben, ist von Bedeutung, dass sie Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall nicht ohne Weiteres selber regulieren können.

Der Leitsatz einer neuen BGH-Entscheidung lautet:

„Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasing­fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber oder Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB) gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten ersetzt verlangen.“

So das BGH-Urteil vom 29.01.2019, AZ: VI ZR 481/17.

In einem Schadensfall sollte daher jeder Geschädigte, bevor er eine Werkstatt beauftragt oder Gutachten in Auftrag gibt, wie aber auch auf Gutachtenbasis abrechnen will, vorher die Ermächtigung und Zustimmung des Leasinggebers einholen und dies auch belegen können.

Bisher war von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzungen seines Besitzrechtes durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz für Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.

Im vorliegenden Fall war im Leasingvertrag unter anderem bestimmt, „dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss.“

Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher bei jedem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, anwaltlichen Rat einzuholen, da diese Entscheidung des BGH auch auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann, auch wenn dies in der Entscheidung selber nicht ausdrücklich ausgeführt ist.

Erfolgt eine belegbare Abstimmung mit dem Leasinggeber (zum Beispiel finanzierende Bank) nicht, kann es dem Geschädigten passieren, dass er auf den Reparaturkosten „sitzenbleibt“, sich aber auch weiteren Schadenersatz­ansprüchen gegenüber der Bank oder dem Leasinggeber ausgesetzt sieht.

Aachen, im Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Vertragsrecht: Tacho-Manipulation bei Gebraucht-Wagen

Tachomanipulation bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebraucht-Fahrzeug

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017, AZ: 2 U 496/17 entschieden, dass die tatsächliche Laufleistung eines Gebraucht-Fahrzeuges auch bei vorformulierten Vertragsformularen eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und keine bloße Wissenserklärung ist. Der Käufer hat daher in derartigen Fällen einen Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass der Tachostand manipuliert wurde.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla

 

 

 

Verkehrsrecht: Sachverständigen-Gutachten bei Schadensersatz-Anspruch

Prüfberichte der Versicherer bei Kfz-Reparatur

Viele Geschädigten haben die Erfahrung gemacht, dass sie ein Gutachten beauftragt haben durch einen Sachverständigen und die zahlungspflichtige Versicherung einen „Prüfbericht“ genannt Untersuchungsbericht oder Prüfbericht von einer angeblich unabhängigen Prüforganisation vorlegt, die berechtigte Reparaturmaßnahmen in Zweifel zieht und dabei recht phantasievoll die Schadenspositionen des Sachverständigen, der vom Geschädigten beauftragt wurde, kürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Sachverständigen um einen vereidigten Kfz-Sachverständigen oder um einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen, der allgemein anerkannt ist, handelt.

Diese Prüfberichte dienen augenscheinlich dazu, berechtigten Schadensersatz­ansprüchen des Geschädigten entgegen zu treten, diese zu kürzen, was immer dann besonders deutlich wird, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis des von ihm beauftragten Sachverständigen, abrechnen will. Es betrifft aber auch die Fachwerkstätten, deren Rechnungen ebenfalls einer derartigen Prüfung unterzogen werden.

Erfreulicherweise liegen nunmehr zwei Entscheidungen von Amtsgerichten vor, die die Prüfberichte als das Bezeichnen was sie sind, nämlich, dass sie keine Relevanz für die Unfallschadensregulierung haben. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, AZ: 9 C 593/17 und Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 30.10.2017, AZ 2 C 2943/16.

Hinzuweisen ist auch auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014, AZ IV ZR 281/14, der darauf hingewiesen hat, dass ein Gutachten nur dann brauchbar ist, oder anders ausgedrückt, immer die Unabhängigkeit eines Sachverständigen voraussetzt. In der Entscheidung des BGH hat dieser ausgeführt, dass ein vom Versicherer bezahlter Sachverständiger diese Unabhängigkeit und Objektivität nicht hat.

Da die Kürzungsbeträge durch den Versicherer meistens unter der Zuständig­keitsgrenze des Landgerichts (6000,00€) verbleiben, gibt es insoweit keine landgerichtlichen Entscheidungen und es steht zu befürchten, dass die Versicherer vor jedem einzelnen Amtsgericht in Deutschland ihre Auffassung durchzudrücken versuchen.

Die Geschädigten, die keine Rechtschutzversicherung im Rücken haben, riskieren häufig kein Geld, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla