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Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch auf halbe Tage oder Stückeln des Jahresurlaubs?

Gerade in kleineren Unternehmen haben die Mitarbeiter/innen oft falsche Vorstellungen von ihrem Urlaubsanspruch. Sie sind der Überzeugung, dass sie beispielsweise für einen Arztbesuch einen halben Tag Urlaub nehmen können. Teilzeitbeschäftigte glauben, sie dürften ihren Jahresurlaub stückeln, um etwa alle Brückentage als Urlaubstage zu beanspruchen.

Diese weit verbreitete Auffassung ist laut LAG Baden Württemberg unrichtig und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Es besteht demnach kein Anspruch auf Stückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten.

Die Leitsätze der Entscheidung des LAG Baden Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, AZ: 4 Sa 73/18 lauten:

  1. Der Urlaub ist gemäß § 7 II 1 Bundesurlaubsgesetz zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Stückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
  2. Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
  3. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Aus diesen Leitsätzen folgt eindeutig, dass Urlaub auch bei geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Zusammenhang zu nehmen ist und nicht vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann, dass der Arbeitgeber einwilligt, diesen auf Brückentage – beispielsweise Brauchtumstage wie Rosenmontag oder nach Feiertagen wie Pfingstmontag oder Ostermontag oder nach Feiertagen am Donnerstag, also den Freitag zum Urlaubstag zu machen – zu verteilen.

Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Familienrecht: Wechselmodell

1. Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und konnte eine solche auch trotz verschiedener Versuche in der Vergangenheit mittels professioneller Hilfe Dritter nicht hergestellt werden, scheidet nicht nur die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells aus.

2. Vielmehr kommt auch kein erweiterter Umgang in Betracht, der einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordert

( OLG Koblenz  Beschluss vom 21.12.2017 – 13 UF 676/17)