Aachen 0241 91 61 98 80 | kontakt@anwaelte-sparla-haas.de

Vertragsrecht: Schadensersatzanspruch bei Leasingfahrzeugen

Für PKW-Besitzer, die ihr Fahrzeug geleast haben, ist von Bedeutung, dass sie Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall nicht ohne Weiteres selber regulieren können.

Der Leitsatz einer neuen BGH-Entscheidung lautet:

„Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasing­fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber oder Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB) gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten ersetzt verlangen.“

So das BGH-Urteil vom 29.01.2019, AZ: VI ZR 481/17.

In einem Schadensfall sollte daher jeder Geschädigte, bevor er eine Werkstatt beauftragt oder Gutachten in Auftrag gibt, wie aber auch auf Gutachtenbasis abrechnen will, vorher die Ermächtigung und Zustimmung des Leasinggebers einholen und dies auch belegen können.

Bisher war von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzungen seines Besitzrechtes durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz für Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.

Im vorliegenden Fall war im Leasingvertrag unter anderem bestimmt, „dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss.“

Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher bei jedem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, anwaltlichen Rat einzuholen, da diese Entscheidung des BGH auch auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann, auch wenn dies in der Entscheidung selber nicht ausdrücklich ausgeführt ist.

Erfolgt eine belegbare Abstimmung mit dem Leasinggeber (zum Beispiel finanzierende Bank) nicht, kann es dem Geschädigten passieren, dass er auf den Reparaturkosten „sitzenbleibt“, sich aber auch weiteren Schadenersatz­ansprüchen gegenüber der Bank oder dem Leasinggeber ausgesetzt sieht.

Aachen, im Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Haftung minderjähriger Mofafahrer

Ein 15 Jahre alter Mofafahrer haftet voll.

Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 03.08.2017 – 4 U 156/16 – haftet der 15 jährige Mofafahrer voll, d.h. wie ein Erwachsener. Er hat die gleichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen wie ein erwachsener Verkehrsteilnehmer, wenn er beispielsweise aus einer Ausfahrt nach links abbiegen will und er mit einem Fahrzeug, welches aus seiner Sicht von links kommt, kollidiert.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla

Teilkasko-Versicherung: Unfälle mit Wild und anderen Tieren

Was ist bei der Schadenanzeige an den Haftpflichtversicherer bei Unfällen mit Haarwild oder sonstigen Tieren zu beachten?

Wer eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug hat, braucht lediglich die Merkmale eines Unfalls zu schildern.

Der Teilkasko – Versicherte muss aber aufpassen:

Versicherungsfall ist nämlich in der Teilkaskoversicherung im Wesentlichen nach A.2.2.1.4 AKB der Zusammenstoß des Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG.

Die natürliche Reaktion des Autofahrers ist, den Zusammenstoß mit dem Haarwild zu vermeiden und ihm auszuweichen.

Wenn er Pech hat, kollidiert er dann mit einer Leitplanke oder einem Baum, der am Straßenrand steht.

Dieser Schaden ist in der Teilkasko­versicherung grundsätzlich nicht regulierungsfähig, da es sich nicht um einen Zusammenstoß mit Haarwild (bspw. Hase, Reh, Wildschwein) handelt. Die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung kann man aber herbeiführen, wenn man darlegen kann, dass es sich um eine so genannte Rettungshandlung handelte, die nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG erforderlich war, wenn sie auch letztlich erfolglos, zur Abwendung oder Minderung des Schadens.

Der Aufwendungsersatzanspruch knüpft an die Erforderlichkeit der Rettungshandlung an.

Dies ist ein objektives Kriterium und fehlt immer dann, wenn das Ausweichen vor einem Hasen, Hund oder Katze ( Kleintiere)erfolgt ist.

Weicht man also einem Reh aus, lässt sich ein Rettungsschaden darlegen, dies gilt aber im Regelfall nicht, wenn man einem Hund oder Katze ausweicht. Zu beachten ist aber auch bei der Schadenanzeige, dass wenn man behauptet, man sei einem Pferd ausgewichen, dies nicht weiterführt, da Pferde nicht zum Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJAgdG gehören.

Anders ist das nur, wenn die Versicherungsbedingungen, was jeder Versicherer anbietet, den Wildunfall auf einen Tierunfall im Allgemeinen zurückführt und ausdehnt und auch Versicherungsschutz für Unfälle mit anderen Tieren als Haarwild gewährt. In diesen Fällen sind Rettungskosten ersatzfähig.

Zu beachten ist aber auch, dass der Kraftfahrzeugführer darlegungs- und beweispflichtig ist (§ 286 ZPO) und ihn Beweiserleichterungen im Sinne der §§ A.2.2.1.2 AKB nicht nützen und zugute kommen. Hier sollte man, eh man eine Schadenanzeige an den Versicherer schickt, die genauen Kriterien kennen und beachten, also anwaltlichen Rat einholen. Dies wird aber von manchen wiederum gescheut, da für diese Tätigkeit in aller Regel eine Rechtschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist, also der Geschädigte die Anwaltskosten selber tragen muss.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla