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Für PKW-Besitzer, die ihr Fahrzeug geleast haben, ist von Bedeutung, dass sie Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall nicht ohne Weiteres selber regulieren können.

Der Leitsatz einer neuen BGH-Entscheidung lautet:

„Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasing­fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber oder Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB) gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten ersetzt verlangen.“

So das BGH-Urteil vom 29.01.2019, AZ: VI ZR 481/17.

In einem Schadensfall sollte daher jeder Geschädigte, bevor er eine Werkstatt beauftragt oder Gutachten in Auftrag gibt, wie aber auch auf Gutachtenbasis abrechnen will, vorher die Ermächtigung und Zustimmung des Leasinggebers einholen und dies auch belegen können.

Bisher war von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzungen seines Besitzrechtes durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz für Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.

Im vorliegenden Fall war im Leasingvertrag unter anderem bestimmt, „dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss.“

Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher bei jedem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, anwaltlichen Rat einzuholen, da diese Entscheidung des BGH auch auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann, auch wenn dies in der Entscheidung selber nicht ausdrücklich ausgeführt ist.

Erfolgt eine belegbare Abstimmung mit dem Leasinggeber (zum Beispiel finanzierende Bank) nicht, kann es dem Geschädigten passieren, dass er auf den Reparaturkosten „sitzenbleibt“, sich aber auch weiteren Schadenersatz­ansprüchen gegenüber der Bank oder dem Leasinggeber ausgesetzt sieht.

Aachen, im Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla