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Wirtschaftsstrafrecht: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Die Kontrollbehörden zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung haben weitreichende neue Befugnisse erhalten, die der Gesetzgeber im Juni 2019 nahezu unkommentiert von der Öffentlichkeit beschlossen hat.

 

 

 

 Zoll stoppt Schwarzarbeit (Foto: ZOLL)

Die Zuständigkeiten der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sind erheblich erweitert worden. Das neue Gesetz gegen illegale Beschäftigung / Sozialleistungsmissbrauch dient nicht nur der Bekämpfung der Schwarzarbeit, sondern auch der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, und die Zuständigkeiten, die in den früheren Gesetzen geregelt waren, sind nunmehr teilweise neu definiert und in das neue Schwarzarbeitsgesetz überführt worden.

Schwarzarbeit leistet auch nunmehr derjenige, der vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und er selbst oder ein Dritter dadurch zu Unrecht Sozialleistungen nach dem SGB II oder III bezieht.

Nach § Abs. 3 betrifft dies auch, weitergehend als früher, denjenigen, der

  • als Arbeitgeber Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt
  • Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne die erforderlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AÜG oder entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1, Satz 5 und 6, § 1a oder 1b des AÜG überlässt oder für sich tätig werden lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohn-gesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des § 8 Abs. 5 des AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 S.1 des AÜG eingehalten werden oder
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt.

Das neue Gesetz hat darüber hinaus der Finanzkontrolle und den Behörden neue Prüfungsaufgaben zugebilligt, die eigenständig von der Zollverwaltung oder dritten Behörden wahrgenommen werden dürfen (§ 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 7). Neu ist auch in wesentlichen Teilen, dass die anderen Behörden, die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und auch die für die Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung zuständigen Behörden, verpflichtet sind, die Zollverwaltung bei ihre Ermittlungen zu unterstützen.

Auch
die Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsgewerbeunternehmen müssen nunmehr
Ausweispapiere mitführen und vorlegen.

Nach §3 SchwarzArbG sind die Befugnisse der FKS bei der Überprüfung der Personen erheblich erweitert worden. Neu ist auch, dass die Personal-daten von der Zollverwaltung überprüft werden dürfen und die Zoll-verwaltung in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeit-gebers die Überprüfungsarbeiten und Ermittlungsarbeiten durchführen darf (§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 SchwarzArbG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind erheblich erweitert worden.

§ 5 Abs. 1 Nr.3 bestimmt eine schriftliche und/oder auch mündliche Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen bzw. die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus haben die Zollbehörden nunmehr auch die Möglichkeit die zur Auskunft verpflichteten Personen vorzuladen, und zwar auf ihre Dienststelle.

Neu ist nunmehr auch, dass die Zollverwaltung auf die Datenbestände der Träger der Rentenversicherung zugreifen darf. Auch darf die Behörde nunmehr die Steuerdaten der Finanzverwaltung beim Bundeszentralamt für Steuern, die nach § 5 Abs. 1 Nr.13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehalten werden, abrufen.

Die Bußgeldvorschriften im § 8 sind erheblich erweitert worden.

Nach § 14a kann nunmehr auch die Zollverwaltung eigenständige Ermittlungsverfahren durchführen und ist nicht mehr unbedingt auf die Weisung der jeweiligen Staatsanwaltschaft angewiesen. In den §§ 14a, 14b und 14c ist völlig neu die selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die Zollverwaltung erlaubt worden. Manche sprechen auch davon, dass wir eine neue Anklagebehörde haben, und jetzt nicht mehr die Staatsanwaltschaft ausschließlich befugt ist Ermittlungen durchzuführen.

Diese neuen Befugnisse der Zollverwaltung führen dazu, dass der Einleitungsvermerk eines Strafverfahrens durch die Zollbehörde erhebliche Auswirkungen hat und insbesondere die Zollverwaltung verpflichtet ist, nach § 136 StPO die Betroffenen zu belehren.

Grenzen, Mitwirkungsverpflichtungen und auch der Umfang der Belehrungspflichten dürften von der Zollverwaltung nicht unbedingt ausgeprägt gehandhabt werden bzw. ist hier zu befürchten, dass die Regeln nicht unbedingt beachtet werden – zum Nachteil des Beschuldigten.

Dies betrifft die Vorschriften, insbesondere §§ 90, 135, 200, 211 Abgabenordnung, und noch wesentlicher die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 5 Abs. 1, 2, §§ 53, 53a, 55 StPO.

Die FKS ist
Teil der Zollverwaltung und damit dem Bundesministerium der Finanzen
nachgeordnet.

Nunmehr bekommt diese Dienststelle auch Rechte der Strafverfolgungs-behörde, die eigentlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

Die betroffenen Personenkreise sollten  sich über die neuen Regelungen und Zuständigkeiten informieren und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Aachen, im November 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Wirtschaftsstrafrecht: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf Baustellen

Das Wirtschaftsstrafrecht hat  seine Bedeutung nicht nur im steuerrechtlichen Bereich, sondern auch im Baurecht, insbe­sondere bei größeren Baustellen mit mehr als 10 bzw. und/oder mehr als 20 Subunternehmern.

Die Unternehmer treffen auf den Baustellen Mitwirkungspflichten (§ 17 AEntG, § 5 SchwarzArbG) sowie Aufzeichnungs- und Bereit­stellungspflichten (§ 19 AEntG).

Zu diesen Unterlagen, die ein Arbeitgeber vorzuhalten hat, gehören Niederschriften über die Arbeitsbedingungen, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeits­zeitnachweise, Urlaubspläne und dergleichen mehr. Der Zoll, zuständig für die Durchsetzung und Überwachung der entsprechenden Unter­nehmerpflichten hat weitgehende Kontrollbefugnisse. Die Beamten der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) tritt bei Durchsuchungen auf Baustellen häufig sehr martialisch auf.

Die FKS hat stichwortartig nachfolgende Aufgaben:

  • Überprüfung der Erfüllung von Meldepflichten und Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge
  • Verhinderung illegaler Ausländerbeschäftigung
  • Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach nach den §§ AEntG, AÜG und MiLog,
  • Überprüfung der Mindestentgelte, maßgeblich ist der Gesamt-Tarifstundenlohn, der sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammensetzt (Brutto).

Befugnisse der FKS

  • Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken
  • Befragung der Beschäftigten über Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten
  • Einsichtnahme in mitgeführte Unterlagen
  • Überprüfung der Personalien und Ausweise
  • Überprüfung von Fahrzeugen
  • Auskunftspflicht bei anonymer Werbung
  • Herausgabe von Dokumenten
  • Elektronische Daten und vieles mehr

Vorbereitungsmaßnahmen des Unternehmers

Stellen Sie daher frühzeitig sicher, wie die Verhaltensregeln und Zuständigkeiten der einzelnen auf der Baustelle befindlichen Personen sind.

Wer ist Ansprechpartner?

Das Befragungsrecht durch die FKS erzwingt nicht automatisch auch die entsprechende Beantwortung der Frage.
Schulen Sie Ihr Personal entsprechend.
Prüfen Sie auch die Bautagebücher.
Stellen Sie die Verantwortungskette der Mitarbeiter frühzeitig für jede Baustelle zusammen, damit Sie als Unternehmer eine Exkulpationsmöglichkeit haben.

Einzelheiten sollten in internen Schulungen festgehalten und besprochen werden.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, der den Unternehmer treffen kann, ist äußerst umfangreich.
Beachten Sie daher die entsprechenden Merkblätter des Zolls.

Schulen Sie Ihre leitenden Mitarbeiter unternehmensintern und achten Sie darauf, dass die Bautagebücher, wie aber auch die Arbeitszeitennachweise etc. jeweils getrennt und nur vollständig aufbewahrt und geführt werden.

Durchsuchung, Verhaftung und vorläufige Festnahmen erfolgen regelmäßig

a) zur Unzeit, d.h. an und vor Wochenenden und/oder Feiertagen
b) an Orten, wo Sie schwer Kontakt aufnehmen können zu außenstehenden Dritten, insbesondere zu Ihrem „Hausanwalt“

Wenn Sie derartige Unannehmlichkeiten befürchten müssen, stellen Sie sicher, dass die Kommunikation auch in „Notfällen“ gesichert ist und Ihr Anwalt über die notwendigen Vollmachten und Geldmittel verfügt, um sicherzustellen, dass Sie oder Ihre Mitarbeiter anwaltlich vertreten sind, bei den Vernehmungen/Anhörungen.

Dies gilt natürlich auch bei Kontrollen auf den Baustellen durch die FKS.

Sinngemäß gilt dies natürlich auch bei Maßnahmen der Finanzbehörden in Verdachtsfällen der Steuerverkürzung wie auch bei Verstößen gegen das GeldwäscheG etc.

Zu diesen vorstehenden u.a. Punkten berate ich Sie gerne persönlich.

April 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla