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Wirtschaftsstrafrecht: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Die Kontrollbehörden zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung haben weitreichende neue Befugnisse erhalten, die der Gesetzgeber im Juni 2019 nahezu unkommentiert von der Öffentlichkeit beschlossen hat.

 

 

 

 Zoll stoppt Schwarzarbeit (Foto: ZOLL)

Die Zuständigkeiten der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sind erheblich erweitert worden. Das neue Gesetz gegen illegale Beschäftigung / Sozialleistungsmissbrauch dient nicht nur der Bekämpfung der Schwarzarbeit, sondern auch der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, und die Zuständigkeiten, die in den früheren Gesetzen geregelt waren, sind nunmehr teilweise neu definiert und in das neue Schwarzarbeitsgesetz überführt worden.

Schwarzarbeit leistet auch nunmehr derjenige, der vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und er selbst oder ein Dritter dadurch zu Unrecht Sozialleistungen nach dem SGB II oder III bezieht.

Nach § Abs. 3 betrifft dies auch, weitergehend als früher, denjenigen, der

  • als Arbeitgeber Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt
  • Ausländer oder Ausländerinnen unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne die erforderlichen Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AÜG oder entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1, Satz 5 und 6, § 1a oder 1b des AÜG überlässt oder für sich tätig werden lässt
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohn-gesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des § 8 Abs. 5 des AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 S.1 des AÜG eingehalten werden oder
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt.

Das neue Gesetz hat darüber hinaus der Finanzkontrolle und den Behörden neue Prüfungsaufgaben zugebilligt, die eigenständig von der Zollverwaltung oder dritten Behörden wahrgenommen werden dürfen (§ 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 7). Neu ist auch in wesentlichen Teilen, dass die anderen Behörden, die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und auch die für die Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung zuständigen Behörden, verpflichtet sind, die Zollverwaltung bei ihre Ermittlungen zu unterstützen.

Auch
die Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsgewerbeunternehmen müssen nunmehr
Ausweispapiere mitführen und vorlegen.

Nach §3 SchwarzArbG sind die Befugnisse der FKS bei der Überprüfung der Personen erheblich erweitert worden. Neu ist auch, dass die Personal-daten von der Zollverwaltung überprüft werden dürfen und die Zoll-verwaltung in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeit-gebers die Überprüfungsarbeiten und Ermittlungsarbeiten durchführen darf (§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 SchwarzArbG). Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind erheblich erweitert worden.

§ 5 Abs. 1 Nr.3 bestimmt eine schriftliche und/oder auch mündliche Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen bzw. die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus haben die Zollbehörden nunmehr auch die Möglichkeit die zur Auskunft verpflichteten Personen vorzuladen, und zwar auf ihre Dienststelle.

Neu ist nunmehr auch, dass die Zollverwaltung auf die Datenbestände der Träger der Rentenversicherung zugreifen darf. Auch darf die Behörde nunmehr die Steuerdaten der Finanzverwaltung beim Bundeszentralamt für Steuern, die nach § 5 Abs. 1 Nr.13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehalten werden, abrufen.

Die Bußgeldvorschriften im § 8 sind erheblich erweitert worden.

Nach § 14a kann nunmehr auch die Zollverwaltung eigenständige Ermittlungsverfahren durchführen und ist nicht mehr unbedingt auf die Weisung der jeweiligen Staatsanwaltschaft angewiesen. In den §§ 14a, 14b und 14c ist völlig neu die selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die Zollverwaltung erlaubt worden. Manche sprechen auch davon, dass wir eine neue Anklagebehörde haben, und jetzt nicht mehr die Staatsanwaltschaft ausschließlich befugt ist Ermittlungen durchzuführen.

Diese neuen Befugnisse der Zollverwaltung führen dazu, dass der Einleitungsvermerk eines Strafverfahrens durch die Zollbehörde erhebliche Auswirkungen hat und insbesondere die Zollverwaltung verpflichtet ist, nach § 136 StPO die Betroffenen zu belehren.

Grenzen, Mitwirkungsverpflichtungen und auch der Umfang der Belehrungspflichten dürften von der Zollverwaltung nicht unbedingt ausgeprägt gehandhabt werden bzw. ist hier zu befürchten, dass die Regeln nicht unbedingt beachtet werden – zum Nachteil des Beschuldigten.

Dies betrifft die Vorschriften, insbesondere §§ 90, 135, 200, 211 Abgabenordnung, und noch wesentlicher die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 5 Abs. 1, 2, §§ 53, 53a, 55 StPO.

Die FKS ist
Teil der Zollverwaltung und damit dem Bundesministerium der Finanzen
nachgeordnet.

Nunmehr bekommt diese Dienststelle auch Rechte der Strafverfolgungs-behörde, die eigentlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

Die betroffenen Personenkreise sollten  sich über die neuen Regelungen und Zuständigkeiten informieren und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Aachen, im November 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit bei Heilberufen, Erziehern und Lehrern

Neues aus der Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit: Abgrenzenung zwischen Arbeits-, Sozial- und Strafrecht, insbesondere bei Heil-, Erziehungs- und Lehrberufen

Für die Beurteilung der rechtlichen Einordnung sowohl für die sozialrechtlich als auch für die arbeitsrechtlich relevante Arbeitnehmereigenschaft ist bekanntlich nicht die vertragliche Gestaltung auf dem Papier maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr (alleine) die tatsächlichen Verhältnisse bei der Vertragsdurchführung.

Endgültige Rechtssicherheit kann in der Praxis nur ein durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren bieten, welches eine verbindliche Einordnung der rechtlichen Verhältnisse sicherstellt.

Die Problematik der Scheinselbständigkeit gilt nicht nur im Speditionsgewerbe oder Werkvertragsrecht, sondern mittlerweile auch bei Selbständigen, die Dienste höherer Art durchführen wie beispielsweise Ärzte.

Hier ist besonders zu nennen der Arztvertrag auf Honorarbasis.
Das kann ein Arzt sein, der mehrfach im Tages- und Bereitschaftsdienst von Krankenhäusern tätig ist oder in selbständigen Praxen beispielsweise als Anästhesist bei bestimmten ärztlichen Behandlungen und Operationen assistiert.

Eine legale Definition des Honorararztbegriffes gibt es nicht.

Ein Honorararzt ist ein Konsiliararzt, der gegen ein zuvor vereinbartes Honorar in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig ist, der regelmäßig keine eigene Praxis oder vertragsärztliche Zulassung hat und nicht parallel angestellt ist.

Ist der Konsiliararzt im Krankenhausbetrieb eingeordnet, spricht vieles für eine Arbeitnehmerstellung.

Trägt er dagegen das eigene Unternehmerrisiko, indem er seine Tätigkeit nach Umfang, Zeiteinteilung und Dauer frei selber bestimmt, soll Selbstständigkeit vorliegen.

Honorarärzte sind häufig nebenberuflich für eine Vielzahl von Arbeitgebern und teilweise auch auf Basis individuell ausgehandelter Arbeitsbedingungen und Einsätze tätig, arbeiten zeitlich nur befristet und nicht auf Dauer, sondern nur für wenige Wochen oder Stunden für einen bestimmten Auftraggeber. Auch werden sie oft über Agenturen vermittelt.

Das BSG (Bundessozialgericht) stellt hingegen darauf ab, dass die Honorarärzte nach den organisatorischen Vorgaben des Krankenhauses eingegliedert sind, Anweisungen und Vorgaben der Chefärzte zu beachten haben und auch die Dokumentations­ und Behandlungspflichten und die sich daraus ergebenden Beurteilungen dem zuständigen Arzt des Krankenhauses oder dem Krankenhaus selbst zur Verfügung stellen müssen.

Auf das Merkmal, dass es sich bei ärztlichen Tätigkeiten um Dienste höherer Art handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist für das BSG, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Auch nutzen Honorarärte regelmäßig personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses oder des Auftrag erteilenden Praxisbetriebes. Auf die Honorarhöhe, die vereinbart wurde, kommt es nicht an. Das BSG wendet in ständiger Rechtsprechung seine Maßstäbe für die Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung auch im Hinblick auf honorarärztliche Tätigkeiten an.

Auch bei der ärztlichen Heilkunde dürfte es nunmehr nicht mehr auf die Merkmale der höheren Qualifizierung des höheren Dienstes ankommen, sondern entscheidend ist, dass es sich um eine insgesamt fremdbestimmte Tätigkeit und damit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Auch bei Honorarkräften, die in stationären Pflegeeinrichtungen selbständig beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass eine Sozialversicherungspflicht angenommen werden muss. Dies, weil sie nach dem SGB IX i.V.m dem jeweiligen Landesrecht dem Heimrecht unterliegen und somit regelmäßig als Pflegekraft in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden sind. Die Tendenz ist daher, dass alle sogenannten selbständig in Pflegeeinrichtungen tätigen Honorarkräfte in Wirklichkeit Scheinselbständige sind und daher dringend geraten werden muss, ein Statusverstellungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Praxis wird sich künftig nur schwer aufrechterhalten lassen.

Diese Rechtsprechung gilt auch für freiberufliche Erzieherinnen und Erzieher, Musiklehrerinnen und Musiklehrer und ähnliche Personen.

Öffentliche Musikschulen und ähnliche Einrichtung zeichnen sich dadurch aus, dass sie der Honorarkraft die Schüler letztendlich mit einem bestimmten Unterrichtsumfang vermitteln. Daran ändert nichts, dass der Musiklehrer oder die Lehrkraft bestimmte Schüler ablehnen kann. Diese Lehrkräfte müssen im Regelfall auch an Konferenzen und ähnlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen – auch wenn es dafür eine gesonderte Vergütung gibt.

Vereinbarungen im Anstellungsvertrag/Dienstvertrag/Honorarvertrag, es solle kein Arbeitsverhältnis begründet werden, spielen keine Rolle.

Bei Musiklehrern macht das BSG allerdings insoweit eine Ausnahme, als es teilweise darauf abstellt, dass es nicht auf die Tatsache ankommt, dass zu bestimmten Zeiten in den Räumlichkeiten der Musikschule unterrichtet werden muss. Es stellt insoweit fest, dass keine abhängige Beschäftigung des Musiklehrers vorliegen würde.

Diese Entscheidung des BSG deckt sich mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die besondere Tätigkeit von Musiklehrern weise weder eine Weisungsunterworfenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung auf. Ob diese Entscheidung des BSG auf andere vergleichbare Berufsgruppen risikolos übertragen werden kann, darf bezweifelt werden.

Säumniszuschläge fallen immer dann an, wenn die Zahlungspflicht entsteht (§24 II SGB IV) und der Zahlungspflichtige (auch unverschuldet) keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hat.

Die Rechtsprechung wendet hierzu häufig die Verschuldensvorschriften des § 276 BGB an, wofür aber das Sozialrecht keinen Raum bieten soll. Das Sozialrecht – so das BSG – verweist auf § 24 II SGB IV nicht auf § 276 BGB sondern man müsste diese vorstehende Verbindung mit den § 25 1 2 SGB IV sowie § 14 II SGB IV sehen, die jeweils nämlich vorwerfbares Verhalten verlangen und jeweils vorsätzliches Verhandeln voraussetzen. Es ist daher nach den Sozialvorschriften ein einheitlicher Haftungsmaßstab zu bilden.

Säumniszuschläge können daher nur verlangt werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich halten musste und die Nicht-Zahlung billigend in Kauf genommen hat. Es muss somit bedingter Vorsatz vorliegen.

Neben der Sanktion durch Säumniszuschläge kommt bei der Vorenthaltung und dem Arbeitsentgelt Veruntreuung gemäß § 266a StGB in Betracht, es sei denn, es liege ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor.

Für diese Annahme reicht es nicht unbedingt, dass sich der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers oder der Honorarkraft in solchen Fragen steuerlich und sozialrechtlich hat beraten lassen.

Auch die Tatsache, dass das Gericht im Strafverfahren von einer Verurteilung Abstand genommen (§§ 266a 1, II Nr. 2 StGB) und auch den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach §370 1 AO ausgeschlossen und einen Freispruch ausgeurteilt hat, entlastet den Arbeitgeber nicht automatisch gegenüber den Sozialbehörden.

Der BGH hat entschieden, dass jeweils normative Tatbestandsmerkmale in Rede stehen, deshalb künftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft und die sich daraus ergebenden Abführungspflichten § 266a StGB als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum in § 266a StGB behandelt werden könne. Diese Auffassung des Senats steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH.

Weitere Einzelheiten zu diesem komplexen Betreffs Gebiet finden sich bei U. Sitterd /A. Mehrtens: „Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit“ in NZA-RR 9/2019, Seiten 457 -461.

Aachen, im Oktober 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Vertragsrecht: Schadensersatzanspruch bei Leasingfahrzeugen

Für PKW-Besitzer, die ihr Fahrzeug geleast haben, ist von Bedeutung, dass sie Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall nicht ohne Weiteres selber regulieren können.

Der Leitsatz einer neuen BGH-Entscheidung lautet:

„Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasing­fahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber oder Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (§ 185 BGB) gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten ersetzt verlangen.“

So das BGH-Urteil vom 29.01.2019, AZ: VI ZR 481/17.

In einem Schadensfall sollte daher jeder Geschädigte, bevor er eine Werkstatt beauftragt oder Gutachten in Auftrag gibt, wie aber auch auf Gutachtenbasis abrechnen will, vorher die Ermächtigung und Zustimmung des Leasinggebers einholen und dies auch belegen können.

Bisher war von der Rechtsprechung noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzungen seines Besitzrechtes durch die Beschädigung der Leasingsache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz für Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.

Im vorliegenden Fall war im Leasingvertrag unter anderem bestimmt, „dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss.“

Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher bei jedem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, anwaltlichen Rat einzuholen, da diese Entscheidung des BGH auch auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann, auch wenn dies in der Entscheidung selber nicht ausdrücklich ausgeführt ist.

Erfolgt eine belegbare Abstimmung mit dem Leasinggeber (zum Beispiel finanzierende Bank) nicht, kann es dem Geschädigten passieren, dass er auf den Reparaturkosten „sitzenbleibt“, sich aber auch weiteren Schadenersatz­ansprüchen gegenüber der Bank oder dem Leasinggeber ausgesetzt sieht.

Aachen, im Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla