Aachen 0241 91 61 98 80 | kontakt@anwaelte-sparla-haas.de

Hinweispflicht der Autowerkstatt über Reparatur-Umfang

Eine Kfz-Werkstatt muss den Kunden über den Umfang einer Reparatur vollständig aufklären, da sie davon ausgehen muss, dass der Kunde nur Interesse hat an einer wirtschaftlichen sinnvollen Reparaturlösung. So eine Entscheidung des BGH vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 –

Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. …. bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Reparaturentscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Werkstatt es versäumt, darauf hinzuweisen, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen noch weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig waren, z.B. die Beseitigung eines Pleuel-Lagerschadens.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla