Die Verteilung von Elternzeitabschnitten für Zeiten nach Geburt des Kindes:
Der Fall
Eine in Vollzeit angestellte Lehrerin mit einem Brutto-Gehalt von rund 5.000 € beantragte beim beklagten Land die Verteilung der Elternzeit nach Ablauf der Mutterschaftsschutzfristen, wobei sie regelmäßig die Ferienzeiträume aussparte, und verlangte gleichzeitig die Reduzierung der Unterrichtsstunden, die sie zu geben hatte.
Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass Ferienzeiträume nicht ausgespart werden dürften und die Aufteilung auch rechtsmißbräuchlich sei, wenn man immer die Ferienzeiten ausspare. Dies kann auf Arbeitgeber im privat rechtlichen Rahmen übertragen werden, wenn diese beispielsweise Betriebsschließungen, Werkferien oder ähnliches vorab für bestimmte Zeiträume regeln und beschließen.
Die Klägerin bekam in beiden Instanzen Recht. Zuletzt entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.11.2018 (AZ: 14 Sa 654/18), dass das Verhalten der Lehrerin nicht zu beanstanden sei. Die Leitsätze lauten auszugsweise:
- „Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach den §§ 15 Abs. 1, 16 BEEG ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Für die Inanspruchnahme bedarf es weder einer gesonderten „Freistellung“ durch den Arbeitgeber, noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitsgebers; der Arbeitgeber soll die Elternzeit lediglich „bescheinigen“.
- Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 6 BEEG auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge, noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann.
- Die Vorschrift verbietet nicht nur Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken.
- Die §§ 15, 16 BEEG sehen keinerlei Beschränkungen dahingehend vor, dass bestimmte Zeiträume bei der Feststellung der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen.
- Die bloße Hintereinanderschaltung von Schulferien und Elternzeit reicht für die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung der Lage der Elternzeit durch eine Lehrkraft nicht aus.“
Diese Rechtsprechung, an den Gesetzestext orientiert, benachteiligt die Planungssicherheit des Arbeitgebers erheblich und macht wiederum deutlich, dass ein gut gemeintes Gesetz nicht immer vom Gesetzgeber ausreichend durchdacht wurde.
März 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht