Angabe von Kündigungsgründen durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess:
Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, bei einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes die angenommenen Kündigungsgründe aufzuklären. ( Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2019, AZ 10 Sa 163/18)
Hinweis: Der Arbeitgeber sollte bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, keine Kündigungsgründe angeben. Wenn er es doch tut, braucht er sie aber nicht unbedingt aufzuklären, falls es zu einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess kommt.
Juli 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla