Prüfberichte der Versicherer bei Kfz-Reparatur
Viele Geschädigten haben die Erfahrung gemacht, dass sie ein Gutachten beauftragt haben durch einen Sachverständigen und die zahlungspflichtige Versicherung einen „Prüfbericht“ genannt Untersuchungsbericht oder Prüfbericht von einer angeblich unabhängigen Prüforganisation vorlegt, die berechtigte Reparaturmaßnahmen in Zweifel zieht und dabei recht phantasievoll die Schadenspositionen des Sachverständigen, der vom Geschädigten beauftragt wurde, kürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Sachverständigen um einen vereidigten Kfz-Sachverständigen oder um einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen, der allgemein anerkannt ist, handelt.
Diese Prüfberichte dienen augenscheinlich dazu, berechtigten Schadensersatzansprüchen des Geschädigten entgegen zu treten, diese zu kürzen, was immer dann besonders deutlich wird, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis des von ihm beauftragten Sachverständigen, abrechnen will. Es betrifft aber auch die Fachwerkstätten, deren Rechnungen ebenfalls einer derartigen Prüfung unterzogen werden.
Erfreulicherweise liegen nunmehr zwei Entscheidungen von Amtsgerichten vor, die die Prüfberichte als das Bezeichnen was sie sind, nämlich, dass sie keine Relevanz für die Unfallschadensregulierung haben. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, AZ: 9 C 593/17 und Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 30.10.2017, AZ 2 C 2943/16.
Hinzuweisen ist auch auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014, AZ IV ZR 281/14, der darauf hingewiesen hat, dass ein Gutachten nur dann brauchbar ist, oder anders ausgedrückt, immer die Unabhängigkeit eines Sachverständigen voraussetzt. In der Entscheidung des BGH hat dieser ausgeführt, dass ein vom Versicherer bezahlter Sachverständiger diese Unabhängigkeit und Objektivität nicht hat.
Da die Kürzungsbeträge durch den Versicherer meistens unter der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts (6000,00€) verbleiben, gibt es insoweit keine landgerichtlichen Entscheidungen und es steht zu befürchten, dass die Versicherer vor jedem einzelnen Amtsgericht in Deutschland ihre Auffassung durchzudrücken versuchen.
Die Geschädigten, die keine Rechtschutzversicherung im Rücken haben, riskieren häufig kein Geld, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla