Familienrecht: Wechselmodell
1. Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und konnte eine solche auch trotz verschiedener Versuche in der Vergangenheit mittels professioneller Hilfe Dritter nicht hergestellt werden, scheidet nicht nur die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells aus.
2. Vielmehr kommt auch kein erweiterter Umgang in Betracht, der einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordert
( OLG Koblenz Beschluss vom 21.12.2017 – 13 UF 676/17)