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Verlängerung der Elternzeit und Anspruch auf Teilzeitarbeit:

Dieses Begehren ist auch nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig

Die Leitsätze des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 (AZ: 21 Sa 390/18) lauten:

  1. Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
  2. Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 2) BEEG müssen sich Eltern, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen, nur für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen, von wann bis wann sie Elternzeit nehmen wollen. Nach Ablauf dieser Bindungszeit können sie über ihren restlichen Elternzeitanspruch wieder frei verfügen.
  3. Der Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf es nur dann, wenn Eltern von den in Elternzeit verlangenden verbindlich angegebenen Zeiträumen nächträglich abrücken wollen.
  4. Für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit nach § 15 VII Ziffer 4 + 6 BEEG gilt – ebenso wie das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Ziffer 1 BEEG und die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG – , dass strenge Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Ablehnung per eMail reicht deshalb nicht aus.
  5. Die Fiktion der Zustimmung zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit und/oder deren Verteilung nach § 15 VII Ziffer 5 + 6 BEEG kann im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine Leistungsklage auf Zustimmung zur Teilzeitarbeit und/oder deren Verteilung ist in diesem Fall nicht möglich …

Ähnlich hatte bereits das LAG Düsseldorf im Urteil vom 24.01.2011 (AZ: 14 Sa 1399/10) entschieden.

Rechtsanwalt Franz Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
April 2019