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Arbeitsrecht: Elternzeitabschnitte nach Geburt des Kindes

Die Verteilung von Elternzeitabschnitten für Zeiten nach Geburt des Kindes:

Der Fall

Eine in Vollzeit angestellte Lehrerin mit einem Brutto-Gehalt von rund 5.000 € beantragte beim beklagten Land die Verteilung der Elternzeit nach Ablauf der Mutterschaftsschutzfristen, wobei sie regelmäßig die Ferienzeiträume aussparte, und verlangte gleichzeitig die Reduzierung der Unterrichtsstunden, die sie zu geben hatte.

Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass Ferienzeiträume nicht ausgespart werden dürften und die Aufteilung auch rechtsmißbräuchlich sei, wenn man immer die Ferienzeiten ausspare. Dies kann auf Arbeitgeber im privat rechtlichen Rahmen übertragen werden, wenn diese beispielsweise Betriebsschließungen, Werkferien oder ähnliches vorab für bestimmte Zeiträume regeln und beschließen.

Die Klägerin bekam in beiden Instanzen Recht. Zuletzt entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.11.2018 (AZ: 14 Sa 654/18), dass das Verhalten der Lehrerin nicht zu beanstanden sei. Die Leitsätze lauten auszugsweise:

  1. „Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach den §§ 15 Abs. 1, 16 BEEG ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Für die Inanspruchnahme bedarf es weder einer gesonderten „Freistellung“ durch den Arbeitgeber, noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitsgebers; der Arbeitgeber soll die Elternzeit lediglich „bescheinigen“.
  2. Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 6 BEEG auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge, noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann.
  3. Die Vorschrift verbietet nicht nur Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken.
  4. Die §§ 15, 16 BEEG sehen keinerlei Beschränkungen dahingehend vor, dass bestimmte Zeiträume bei der Feststellung der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen.
  5. Die bloße Hintereinanderschaltung von Schulferien und Elternzeit reicht für die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung der Lage der Elternzeit durch eine Lehrkraft nicht aus.“

Diese Rechtsprechung, an den Gesetzestext orientiert, benachteiligt die Planungssicherheit des Arbeitgebers erheblich und macht wiederum deutlich, dass ein gut gemeintes Gesetz nicht immer vom Gesetzgeber ausreichend durchdacht wurde.

März 2019
Rechtsanwalt Franz Sparla

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wirtschaftsstrafrecht: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf Baustellen

Das Wirtschaftsstrafrecht hat  seine Bedeutung nicht nur im steuerrechtlichen Bereich, sondern auch im Baurecht, insbe­sondere bei größeren Baustellen mit mehr als 10 bzw. und/oder mehr als 20 Subunternehmern.

Die Unternehmer treffen auf den Baustellen Mitwirkungspflichten (§ 17 AEntG, § 5 SchwarzArbG) sowie Aufzeichnungs- und Bereit­stellungspflichten (§ 19 AEntG).

Zu diesen Unterlagen, die ein Arbeitgeber vorzuhalten hat, gehören Niederschriften über die Arbeitsbedingungen, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeits­zeitnachweise, Urlaubspläne und dergleichen mehr. Der Zoll, zuständig für die Durchsetzung und Überwachung der entsprechenden Unter­nehmerpflichten hat weitgehende Kontrollbefugnisse. Die Beamten der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) tritt bei Durchsuchungen auf Baustellen häufig sehr martialisch auf.

Die FKS hat stichwortartig nachfolgende Aufgaben:

  • Überprüfung der Erfüllung von Meldepflichten und Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge
  • Verhinderung illegaler Ausländerbeschäftigung
  • Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach nach den §§ AEntG, AÜG und MiLog,
  • Überprüfung der Mindestentgelte, maßgeblich ist der Gesamt-Tarifstundenlohn, der sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammensetzt (Brutto).

Befugnisse der FKS

  • Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken
  • Befragung der Beschäftigten über Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten
  • Einsichtnahme in mitgeführte Unterlagen
  • Überprüfung der Personalien und Ausweise
  • Überprüfung von Fahrzeugen
  • Auskunftspflicht bei anonymer Werbung
  • Herausgabe von Dokumenten
  • Elektronische Daten und vieles mehr

Vorbereitungsmaßnahmen des Unternehmers

Stellen Sie daher frühzeitig sicher, wie die Verhaltensregeln und Zuständigkeiten der einzelnen auf der Baustelle befindlichen Personen sind.

Wer ist Ansprechpartner?

Das Befragungsrecht durch die FKS erzwingt nicht automatisch auch die entsprechende Beantwortung der Frage.
Schulen Sie Ihr Personal entsprechend.
Prüfen Sie auch die Bautagebücher.
Stellen Sie die Verantwortungskette der Mitarbeiter frühzeitig für jede Baustelle zusammen, damit Sie als Unternehmer eine Exkulpationsmöglichkeit haben.

Einzelheiten sollten in internen Schulungen festgehalten und besprochen werden.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, der den Unternehmer treffen kann, ist äußerst umfangreich.
Beachten Sie daher die entsprechenden Merkblätter des Zolls.

Schulen Sie Ihre leitenden Mitarbeiter unternehmensintern und achten Sie darauf, dass die Bautagebücher, wie aber auch die Arbeitszeitennachweise etc. jeweils getrennt und nur vollständig aufbewahrt und geführt werden.

Durchsuchung, Verhaftung und vorläufige Festnahmen erfolgen regelmäßig

a) zur Unzeit, d.h. an und vor Wochenenden und/oder Feiertagen
b) an Orten, wo Sie schwer Kontakt aufnehmen können zu außenstehenden Dritten, insbesondere zu Ihrem „Hausanwalt“

Wenn Sie derartige Unannehmlichkeiten befürchten müssen, stellen Sie sicher, dass die Kommunikation auch in „Notfällen“ gesichert ist und Ihr Anwalt über die notwendigen Vollmachten und Geldmittel verfügt, um sicherzustellen, dass Sie oder Ihre Mitarbeiter anwaltlich vertreten sind, bei den Vernehmungen/Anhörungen.

Dies gilt natürlich auch bei Kontrollen auf den Baustellen durch die FKS.

Sinngemäß gilt dies natürlich auch bei Maßnahmen der Finanzbehörden in Verdachtsfällen der Steuerverkürzung wie auch bei Verstößen gegen das GeldwäscheG etc.

Zu diesen vorstehenden u.a. Punkten berate ich Sie gerne persönlich.

April 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla

Vertragsrecht: Tacho-Manipulation bei Gebraucht-Wagen

Tachomanipulation bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebraucht-Fahrzeug

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017, AZ: 2 U 496/17 entschieden, dass die tatsächliche Laufleistung eines Gebraucht-Fahrzeuges auch bei vorformulierten Vertragsformularen eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und keine bloße Wissenserklärung ist. Der Käufer hat daher in derartigen Fällen einen Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass der Tachostand manipuliert wurde.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla