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Tachomanipulation bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebraucht-Fahrzeug

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017, AZ: 2 U 496/17 entschieden, dass die tatsächliche Laufleistung eines Gebraucht-Fahrzeuges auch bei vorformulierten Vertragsformularen eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und keine bloße Wissenserklärung ist. Der Käufer hat daher in derartigen Fällen einen Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass der Tachostand manipuliert wurde.

März 2018
Rechtsanwalt Franz Sparla